COVID-19: Weiterbildung
Notstandregelung IV: Kurzarbeit

Notstandregelung IV: Kurzarbeit

Wie erfasse ich Kurzarbeit im SIWF-Zeugnis / e-Logbuch?

Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und Arbeitsplätze erhalten. Aufgrund der Covid-19 Pandemie haben auch Spitäler und Arztpraxen die Arbeitszeit der Mitarbeitenden vorübergehend reduziert oder ganz eingestellt. Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Kanton schriftlich voranmelden. Welche Konsequenzen hat die angeordnete Kurzarbeit auf die Anerkennung der Weiterbildungszeit?

Bei Kurzarbeit wird das Arbeitspensum ohne Verschulden des Mitarbeitenden reduziert. Die Differenz zum ursprünglichen Arbeits- bzw. Weiterbildungsvertrag kann deshalb im SIWF-Zeugnis / e-Logbuch unter den Absenzen in der Sparte «Andere» eingetragen werden (als Grund muss «Kurzarbeit» mit Beginn und Enddatum sowie Prozentsatz der Kurzarbeit angegeben werden). Kurzarbeit wird damit gleichbehandelt wie Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militärdienst bzw. Zivildienst und es gelten die Regeln von Art. 31 Abs. 1 WBO (vgl. Auslegung). Zu beachten ist insbesondere:

  • Unverschuldete Abwesenheiten dürfen bis zu 8 Wochen pro Jahr betragen, ohne dass diese Zeit nachgeholt werden muss.
  • Sämtliche Abwesenheiten, die in den SIWFZeugnissen ausgewiesen sind, werden zusammengerechnet. Übersteigen die Abwesenheiten das Mass von 8 Wochen pro Jahr, sind sie nachzuholen.

Beispiel 1: Das Spital ordnet für die Assistenzärzte in der Orthopädie für die Dauer von zwei Monaten 50% Kurzarbeit an. Die Assistenzärztin trägt im SIWF-Jahreszeugnis ihr vertraglich vorgesehenes Weiterbildungspensum von 100% ein und vermerkt bei den Absenzen 40 Tage Kurzarbeit (2 Monate = 8 Wochen x 5 Arbeitstage = 40 Tage; Hinweis auf 50% Kurzarbeit von/bis). Dieses Weiterbildungsjahr wird voll angerechnet und die Absenzen müssen nicht nachgeholt werden (soweit keine zusätzlichen Absenzen anfallen).

Beispiel 2: In der Arztpraxis wird für die ganze sechsmonatige Praxisassistenz (Pensum 50%) Kurzarbeit eingeführt und der Assistenzarzt arbeitet während der ganzen Periode nur noch 25%. Im SIWF-Zeugnis trägt er 6 Monate à 50% ein und 120 Tage Absenzen (6 Monate = 24 Wochen x 5 Arbeitstage = 120 Tage; Hinweis auf 50% Kurzarbeit von/bis). Ob diese Absenzen letztlich im vollen Umfang (entsprechend dem Pensum) angerechnet werden oder nicht, hängt vom konkreten Curriculum bzw. von allfälligen weiteren Absenzen ab. Wer z.B. 6 Monate ambulante Allgemeine Innere Medizin benötigt, muss in jedem Fall 5 Monate tätig sein (zu 100%). Absenzen werden höchstens im Umfang von 8 Wochen pro Jahr bzw. 4 Wochen pro 6 Monate berücksichtigt.

Genehmigt von der Geschäftsleitung SIWF am 8. April 2020.

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