SIWF – ärztliche Weiter- und Fortbildung
 
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FAQ

FAQ

Fortbildung

1. Wer ist fortbildungspflichtig und ab wann?

Gemäss Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO) sind alle Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels (auch «Praktische Ärztin / Praktischer Arzt») fortbildungspflichtig, solange sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Ärztinnen und Ärzte, welche hauptberuflich* in Weiterbildung zu einem Facharzttitel oder Schwerpunkt stehen, sind nicht fortbildungspflichtig; dies gilt auch für Weiterzubildende, welche bereits einen Weiterbildungstitel besitzen.

Der Beginn der Fortbildungspflicht ist wie folgt definiert:

  • Bei erstmaligem Titelerwerb: am 1. Januar des Folgejahres
  • Bei Erwerb eines zweiten oder weiteren Facharzttitels oder eines Schwerpunktes: unmittelbar nach Beendigung der Weiterbildung
  • Bei erstmaliger Aufnahme einer eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz: ab 1. Januar des Folgejahres
  • Nach der Rückkehr von einem Auslandaufenthalt: unmittelbar nach Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit (vgl. auch FAQ Nr. 9).

*wer mit einem Pensum von 51% und mehr in Weiterbildung steht, ist nicht fortbildungspflichtig. Weiterzubildende mit einem Weiterbildungspensum von 50% und weniger, gelten als nicht-hauptberuflich in Weiterbildung und sind somit vollumfänglich fortbildungspflichtig. In diesem Falle kann jedoch eine anteilmässige Reduktion der Credits beansprucht werden (die Vorgehensweise wird in FAQ Nr. 9 erläutert).

2. Wie komme ich auf die Fortbildungsplattform?

Das Login auf die Fortbildungsplattform erfolgt mit den gleichen Zugangsdaten wie auf die Dienstleistungsplattform myFMH. Informationen über den Registrier- und Login-Prozess finden Sie auf der Seite myFMH.

3. Wo erhalte ich Informationen zur Fortbildung?

Allgemeine Informationen finden Sie auf der Webseite des SIWF im Bereich Fortbildung.

Für spezifische Informationen zu Ihrer Fortbildung wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson ihrer Fachgesellschaft.

4. Ich habe den Facharzttitel am 19. September 2022 erworben. Ab wann bin ich fortbildungspflichtig und wann kann ich mein 1. Fortbildungsdiplom erwerben?

Wenn Sie nicht mehr in Weiterbildung sind, beginnt die Fortbildungspflicht am 1. Januar nach Titelerwerb bzw. Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz. Da Sie Ihren Titel 2022 erworben haben, sind Sie ab 1. Januar 2023 fortbildungspflichtig. Nach Erwerb von 150 Credits in der Fortbildungsperiode 2023-2025 können Sie im Jahr 2025 auf der Fortbildungsplattform des SIWF ein Fortbildungsdiplom beantragen, welches eine Gültigkeit für die Jahre 2026-2028 hat.

Falls Sie jedoch schon vorher ein Fortbildungsdiplom benötigen, besteht die Möglichkeit, dieses bereits nach 1 Jahr mit 50 Credits zu erwerben. Dazu gehen Sie wie folgt vor: Sie wählen auf der Fortbildungsplattform die 3-jährige Fortbildungsperiode 2021-2023 und geben bei den Reduktionsgründen (beim Diplomantrag in Schritt 3) 24 Monate an, weil Sie 2021 und 2022 in Weiterbildung und damit nicht fortbildungspflichtig waren. Damit können Sie das Fortbildungsdiplom (mit Gültigkeit 2024- 2026) bereits im Jahr 2023 mit nur 50 Credits erwerben.

5. Wie viele Credits muss ich pro Jahr nachweisen?

Die Fortbildungsordnung (Art. 4 Abs. 2) empfiehlt 10 Tage Fortbildung pro Jahr (= 80 Stunden). Dabei müssen 50 Credits (= 50 Stunden) nachgewiesen werden. 30 Stunden gelten als Selbststudium und müssen nicht nachgewiesen werden.

Eine Fortbildungsperiode umfasst jeweils 3 Jahre, in welcher 150 Credits nachgewiesen werden müssen. Innerhalb der Fortbildungsperiode kann beliebig mit den Credits jongliert werden, aber es können keine Credits in der neuen Fortbildungsperiode nachgeholt oder überschüssige Credits auf die neue Fortbildungsperiode übertragen werden.

6. Mein letztes Fortbildungsdiplom ist nur bis 2021 gültig. Muss ich die Fortbildungsdiplome lückenlos nachweisen?

Grundsätzlich ja. Wenn Sie aber in der Periode 2019-2021 nicht genügend Credits haben, können Sie ohne weiteres z.B. die Periode 2020-2022 auswählen. Das Fortbildungsdiplom ist dann für die darauffolgenden drei Jahre 2023-2025 gültig.

7. Muss ich alle besuchten Veranstaltungen auf der Fortbildungsplattform erfassen?

Es kommt darauf an. Viele Fachgesellschaften bearbeiten Anträge für das Fortbildungsdiplom erst dann, wenn mindestens 150 Credits erfasst sind (oder bei Reduktionsgründen bei entsprechend weniger). Bei anderen Fachgesellschaften genügt die Selbstdeklaration, wonach beim Antrag explizit bestätigt wird, dass man die Bedingungen des Fortbildungsprogramms erfüllt hat. In diesem Fall lässt sich das Fortbildungsdiplom sofort erwerben. In jedem Fall sind aber nachträglich Stichproben-Kontrollen möglich. Wer in eine Stichprobe fällt, muss mit dem Protokoll und ev. mit Teilnahmebestätigungen die geltend gemachten Credits nachweisen.

8. Verliere ich meinen Facharzttitel, wenn ich keine Fortbildung absolviere?

Nein, die Fortbildung ist eine Berufspflicht, deren Nichteinhaltung die kantonalen Gesundheitsbehörden mit einem Verweis oder einer Busse bis 20 000 Franken ahnden können. Der Entzug eines Facharzttitels ist nicht möglich (vgl. Art. 43 MedBG).

9. Ich nehme für zwei Jahre eine Forschungstätigkeit in den USA auf. Bin ich in dieser Zeit fortbildungspflichtig?

Nein, während dieser Zeit sind Sie nicht fortbildungspflichtig. Die Fortbildungspflicht umfasst nur Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben (Art. 9 FBO). Die Fortbildungspflicht beginnt erst wieder nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz. Sie können dann entweder eine neue dreijährige Fortbildungsperiode beginnen oder für Ihren Auslandaufenthalt eine Reduktion der Fortbildungspflicht um zwei Jahre geltend machen. Auslandaufenthalte, die weniger als vier Monate dauern, reichen nicht aus, um die Fortbildungspflicht zu vermindern.

 

Die Reduktion wird im Rahmen der Fortbildungsplattform berücksichtigt. Dies führt zu einer Reduktion der verlangten Credits und wird im System (beim Diplomantrag in Schritt 3 «Reduktionsgründe») automatisch anteilmässig vorgenommen.

10. Ich bin als Ärztin oder Arzt mit dem Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin im administrativen Bereich von Swissmedic tätig. Bin ich fortbildungspflichtig?

Die Fortbildungspflicht betrifft alle Ärztinnen und Ärzte, die eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Eine ärztliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn Sie in irgendeiner Form  Patientinnen und Patienten untersuchen, behandeln, beraten, betreuen oder begutachten. Eine rein administrative oder forschende Tätigkeit ohne direkten Patientenbezug fällt nicht darunter. 

11. Ist der Erwerb eines Fortbildungsdiploms obligatorisch?

Ja. Alle Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels sind ungeachtet ihres Beschäftigungsgrades zur Fortbildung gemäss den Bestimmungen der Fortbildungsordnung (FBO) und zum Erwerb eines Fortbildungsdiploms verpflichtet, solange sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben (vgl. Art. 9 FBO).  Der Facharzttitel kann zwar nicht entzogen werden (vgl. FAQ Nr. 8), ohne Fortbildungsdiplom nehmen Sie aber folgende Nachteile in Kauf:

  • Bei einer Kontrolle müssen Sie die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden davon überzeugen, dass Ihre geleistete Fortbildung dem üblichen Standard entspricht. Dasselbe gilt für ein allfälliges Haftpflichtverfahren.
  • Ohne Eintrag eines Fortbildungsdiploms im Ärzteverzeichnis www.doctorfmh.ch müssten Sie die spezielle Fortbildung für Besitzstandleistungen in der Datenbank (www.myfmh.ch) bestätigen und mit geeigneten Unterlagen dokumentieren. Andernfalls können die Versicherer die Abgeltung von Besitzstandpositionen verweigern.
  • Mitglieder der FMH können von den zuständigen Standeskommissionen zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. FAQ Nr. 12)
  • In Zukunft könnte das Fortbildungsdiplom sowohl für die generelle Abrechnungsberechtigung als auch für die Zulassung zur Krankenkassentätigkeit eine Voraussetzung bilden.

12. Warum kommt für FMH-Mitglieder die Standesordnung zur Anwendung?

Mitglieder der FMH sind kraft Vereinsrechts verpflichtet sich an die Standesordnung der FMH  zu halten. Diese hält in Art. 3 Abs. 3 fest: «Die Mitglieder der FMH sind zur ständigen Fortbildung gemäss Fortbildungsordnung (FBO) verpflichtet.» Die Fortbildungsordnung des SIWF sieht vor, dass alle fortbildungspflichtigen Ärztinnen und Ärzte ein Fortbildungsdiplom erwerben müssen. Die Nichteinhaltung der Standesordnung kann von den kantonalen Standeskommissionen geahndet werden.

13. Was kostet ein Fortbildungsdiplom?

Die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sowie die Kontrolle der Fortbildung erfolgen durch die jeweilige Fachgesellschaft, welche je nach Aufwand entsprechende Gebühren erhebt. Für Mitglieder einer Fachgesellschaft ist die Gebühr in der Regel im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Das für drei Jahre gültige Diplom sollte nicht mehr als 400 Franken kosten. Höhere Gebühren sind vom Vorstand des SIWF zu genehmigen.

 

Achtung: Die Mitgliedschaft bei der FMH führt zu keiner Reduktion der Diplomgebühr.

14. Wie kann ich mich in der Komplementärmedizin fortbilden, wenn meine Fachgesellschaft keine entsprechenden Veranstaltungen anerkennt?

Die Komplementärmedizin ist in der Fortbildungsordnung speziell geregelt: Die vier Gesellschaften, die einen Fähigkeitsausweis verwalten (ASA, VAOAS, SVHA, SMGP) können Fortbildungsveranstaltungen anerkennen und entsprechende Credits erteilen, welche für die erweiterte Fortbildung anrechenbar sind.

15. Kann ich Fortbildung, die ich für einen Fähigkeitsausweis oder interdisziplinären Schwerpunkt absolviere, auch für das Fortbildungsdiplom anrechnen lassen?

Für das Fortbildungsdiplom anrechenbar sind nur Veranstaltungen, die von einer Fachgesellschaft (Facharzttitel), von einer kantonalen Ärztegesellschaft, von den 4 komplementärmedizinischen Gesellschaften (ASA, VAOAS, SVHA, SMGP) oder vom SIWF Credits erhalten. Veranstaltungen anderer Ärzteorganisationen müssen mindestens von einer Fachgesellschaft anerkannt sein. Trifft dies zu, lässt sich die Veranstaltung im Rahmen der erweiterten Fortbildung auch für alle anderen 45 Fortbildungsdiplome berücksichtigen.

Die Rezertifizierung für einen Fähigkeitsausweis oder interdisziplinären Schwerpunkt kann nicht über die Fortbildungsplattform erfolgen!

16. Ist meine Fortbildung für die Rezertifzierung des Fähigkeitsausweises Medizinische Hypnose auch als Fortbildung für den Facharzttitel anrechenbar?

Nicht generell, sondern nur, wenn die Fortbildung auch von einer der 45 Fachgesellschaften (Facharzttitel) als Fortbildung anerkannt ist (vgl. FAQ Nr. 15).

17. Ich bin als Fachärztin oder Facharzt für Allgemeine Innere Medizin hauptsächlich gynäkologisch tätig und habe die entsprechenden TARMED-Positionen im Besitzstand. Kann ich das Fortbildungsdiplom der SGGG erwerben und so die Besitzstandfortbildung nachweisen?

Da Sie hauptsächlich im Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe tätig sind, orientieren Sie sich mit Vorteil am Fortbildungsprogramm der SGGG. Gemäss Art. 12 der FBO können allerdings nur entsprechende Titelträgerinnen und Titelträger ein Fortbildungsdiplom erwerben. Mit dem Nachweis von 150 Credits erhalten Sie jedoch eine gleichwertige Fortbildungsbestätigung, die ebenfalls im Register www.doctorfmh.ch publiziert wird und Ihnen unter anderem auch zum Nachweis der geforderten Besitzstandfortbildung dient.

18. Ich bin Doppeltitelträgerin oder Doppeltitelträger für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie. Muss ich für beide Facharzttitel das Fortbildungsdiplom erwerben?

Nein. Sie können sich auf dasjenige Fortbildungsprogramm beschränken, das Ihrer aktuellen Berufstätigkeit am ehesten entspricht. Es ist Ihnen selbstverständlich gestattet, beide Fortbildungsdiplome zu erwerben. Dies ist ohne grossen Mehraufwand zu bewerkstelligen, da die Kernfortbildung des einen Fortbildungsprogramms automatisch als erweiterte Fortbildung des anderen anrechenbar ist. Sobald Sie die fachspezifischen Kernfortbildungen beider Fachgebiete ohne Überschneidungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf beide Fortbildungsdiplome.

19. Ich besitze zu meinem Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin den Schwerpunkt Geriatrie. Gibt es für den Schwerpunkt Geriatrie kein eigenes Fortbildungsdiplom?

Auf der Fortbildungsplattform des SIWF werden ausschliesslich Fortbildungsdiplome für die Fortbildungsprogramme der 45 eidgenössischen Facharzttitel angeboten. Die Schweiz. Fachgesellschaft für Geriatrie (SFGG) bietet für den Schwerpunkt Geriatrie ein eigenes Fortbildungsdiplom an, jedoch wird dieses im Gegensatz zu den 45 Fortbildungsdiplomen der eidg. Facharzttitel (welche einen offiziellen Status haben) nicht im Register www.doctorfmh.ch eingetragen. Wenn Sie ein Fortbildungsdiplom für den Schwerpunkt Geriatrie benötigen, oder Fragen in diesem Zusammenhang haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Schweiz. Fachgesellschaft für Geriatrie (SFGG): [email protected]. Die geriatrische Fortbildung wird ausserdem ohne inhaltliche Limitation für das Fortbildungsdiplom Allgemeine Innere Medizin angerechnet.

Für die anderen Schwerpunkte existieren keine eigenen Fortbildungsdiplome. Die Anrechnung von Fortbildungen im Bereich der Schwerpunkte werden in den jeweiligen Fortbildungsprogrammen geregelt. Auskunft darüber geben die die entsprechenden Ansprechpersonen der Fachgesellschaften.  ​​​​​​​

20. Als Mutter oder Vater von zwei Kindern arbeite ich Teilzeit (50%) in einer Praxis. Muss ich trotzdem die ganze Fortbildung absolvieren?

Ja. Denn ein Teilzeitpensum berechtigt nicht zu einer Reduktion der Fortbildungspflicht. Fortbildung dient der Qualitätssicherung und dem Erhalt Ihrer ärztlichen Kompetenz, die auch bei Teilzeitarbeit vollständig gewährleistet sein muss.

21. Ich habe meine ärztliche Tätigkeit aufgrund eines sechsmonatigen Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub unterbrochen. Muss ich für das Fortbildungsdiplom weniger Credits nachweisen?

Ja. Unterbrüche der ärztlichen Tätigkeit ab insgesamt vier Monaten innerhalb der dreijährigen Fortbildungsperiode bewirken eine anteilmässige Reduktion der geforderten Credits. Dasselbe gilt für Auslandaufenthalte oder anderweitige Unterbrüche der ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz.

 

Die Reduktion wird im Rahmen der Fortbildungsplattform berücksichtigt. Dies führt zu einer Reduktion der verlangten Credits und wird im System (beim Diplomantrag in Schritt 3 «Reduktionsgründe») automatisch anteilmässig vorgenommen.

22. Ich bin eine sogenannte «Wiedereinsteigerin» oder ein sogenannter «Wiedereinsteiger» und nehme nach vier Jahren Unterbruch meine ärztliche Tätigkeit wieder auf. Muss ich die Fortbildung der vergangenen Jahre nachholen?

Nein. Wer nicht ärztlich tätig ist, ist auch nicht fortbildungspflichtig. Die Fortbildungspflicht beginnt unmittelbar nach Wiederaufnahme Ihrer ärztlichen Tätigkeit wieder zu laufen. Die Fortbildungsordnung enthält keine Bestimmungen über eine «Nachholfortbildung» oder eine «Fortbildung für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger».

23. Ich bin Inhaberin oder Inhaber des Titels «Praktische Ärztin / Praktischer Arzt». Welche Fortbildung muss ich absolvieren?

Inhaberinnen und Inhaber des Titels «Praktische Ärztin / Praktischer Arzt» können aus der Liste der 45 Fachgebiete auswählen. Am besten wählen Sie dasjenige Fortbildungsprogramm, welches Ihrer aktuellen Berufstätigkeit entspricht.

24. Vor vier Wochen habe ich mein Fortbildungsdiplom bei Ihnen beantragt und seither noch nichts von Ihnen gehört. Ist mein Antrag bei Ihnen angekommen?

Vergewissern Sie sich, dass Sie Ihre Fortbildungsaktivitäten nicht nur erfasst, sondern das Fortbildungsdiplom auch tatsächlich beantragt haben. Für die Genehmigung der Anträge auf der Fortbildungsplattform sind die Fachgesellschaften verantwortlich. Wir bitten Sie daher, sich direkt bei der zuständigen Fachgesellschaft zu melden.

25. Es war mir nicht möglich, die geforderte Fortbildung innerhalb der drei Jahre zu absolvieren. Kann ich diese nachholen?

Nach einer dreijährigen Fortbildungsperiode kann die fehlende Fortbildung im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Auch das Übertragen von Credits auf eine nächste Fortbildungsperiode ist nicht möglich. Auf der Fortbildungsplattform können Sie aber, sobald Sie die geforderte Zahl Credits für 3 Jahre erreicht haben (ohne Reduktionsgründe = 150 Credits), jederzeit ein Diplom mit Gültigkeit für die nächsten drei Jahre beantragen.

Allfällige Ausnahmen bei ausserordentlichen Umständen (z.B. für eine BAB im Kanton) werden von der jeweiligen Fachgesellschaft definiert und bewilligt.

26. Wann darf ich die Belege/Bestätigungen meiner Fortbildungen vernichten? Wie lange muss ich sie aufheben?

Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsarzte der Schweiz (VKS) haben uns versichert, das Fortbildungsdiplom in aller Regel als genügenden Nachweis für die Fortbildungspflicht gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG) zu akzeptieren. Allerdings haben sich die Behörden vorbehalten, im Einzelfall weitere detaillierte Belege zu verlangen. Unter diesen Umständen empfehlen wir Ihnen, die Belege sicherheitshalber noch aufzubewahren. Grundsätzlich gilt eine 10-jahrige Aufbewahrungsfrist, gestützt auf die allgemeine Verjährungsfrist.

27. Ich habe ein Fortbildungsdiplom für die Fortbildungsperiode 2020–2022 beantragt. Weshalb erhalte ich ein Diplom mit Gültigkeit 2023–2025?

Die Fortbildungsperiode umfasst die drei Jahre, in denen Sie die Fortbildungsveranstaltungen besuchen und auf der Fortbildungsplattform erfassen. Die Fortbildungsdiplome werden immer prospektiv ausgestellt und mit diesen Gültigkeitsdaten auf www.doctorfmh.ch eingetragen.

28. Ich bin an einem öffentlichen Spital als Leitende Ärztin oder Leitender Arzt angestellt. Gilt die Zeit, die ich für Fortbildung aufwende, als Arbeitszeit?

Ja. Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 Art. 13 Abs. 4) legt fest, dass gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung als Arbeitszeit gilt. Es ist davon auszugehen, dass die Fortbildungsordnung (FBO) des SIWF als Standard gilt und damit 80 Stunden Fortbildung pro Jahr als Arbeitszeit gelten – vorausgesetzt, dass die entsprechende anrechenbare Fortbildung auch tatsächlich geleistet wird.

29. Wie wird mir in Deutschland absolvierte Fortbildung angerechnet?

Laut Art. 7 Abs. 2 lit. c FBO gilt der Grundsatz, wonach Fortbildungsveranstaltungen, welche von der zuständigen Institution eines EU/EFTA-Mitgliedlandes Credits erhalten, automatisch auch in der Schweiz anerkannt sind (dies gilt auch für Veranstaltungen, die in der Schweiz keine Anerkennung erhalten würden, z.B. wegen Monosponsoring). Trotzdem wird ein Fortbildungsdiplom nur erteilt, wenn die Bedingungen des entsprechenden Fortbildungsprogramms der jeweiligen Fachgesellschaft erfüllt sind. Ob ausländische Credits für die fachspezifische Kernfortbildung anrechenbar sind, entscheidet die zuständige Fachgesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass beispielsweise eine in Deutschland mit fünf Credits bewertete kardiologische Veranstaltung auch in der Schweiz als Kernfortbildung in der Kardiologie gilt. Anerkannte ausländische Fortbildung sollte in jedem Fall und ohne besondere Prüfung als erweiterte Fortbildung gelten (bis zu 25 Stunden pro Jahr).

30. Man kann auf der Fortbildungsplattform nur ganze Credits eingeben. Wie erfasse ich eine 45-minütige Veranstaltung?

Ein Credit entspricht 45–60 Minuten. Eine Veranstaltung von 45 Minuten bietet somit kein Problem. Eine 90-minütige Veranstaltung gibt zwei Credits. Eine 30-minütige Veranstaltung kann für sich alleine nicht eingetragen werden. Zwei halbstündige Fortbildungen können hingegen wiederum mit einem Credit erfasst werden.

31. Ich arbeite je zur Hälfte in Deutschland und in der Schweiz. Muss ich in beiden Ländern ein Fortbildungsdiplom erwerben?

Wenn Sie ein gültiges Fortbildungsdiplom aus Deutschland besitzen, scheint uns der zusätzliche Erwerb des schweizerischen Diploms nicht zwingend. Allerdings profitieren Sie nicht automatisch von den Vorteilen unseres Diploms:

  • Jedes Diplom wird automatisch im Ärzteregister www.doctorfmh.ch eingetragen. Gesundheitsämter, Krankenkassen und Gerichtsbehörden werden Sie nicht mehr mit Nachfragen belästigen.
  • Besitzstandpositionen nach TARMED dürfen Sie nur abrechnen, wenn der Nachweis der entsprechenden Fortbildung erbracht ist. Mit dem Fortbildungsdiplom werden alle Ihre Besitzstandpositionen automatisch für weitere 3 Jahre validiert.
  • In einem allfälligen Haftpflichtfall kann der Fortbildungsnachweis für den Ausgang des Verfahrens eine entscheidende Rolle spielen. Mit dem Fortbildungsdiplom haben Sie Ihre Berufspflicht grundsätzlich erfüllt.
  • In Diskussion steht, sowohl für die Abrechnung wie auch für die Zulassung generell einen Fortbildungsnachweis zu fordern. Mit dem Fortbildungsdiplom sind Sie für die Zukunft gerüstet!

Es ist Ihnen unbenommen, zusätzlich auch über unsere Plattform ein Fortbildungsdiplom zu beantragen. Vermutlich können – je nach Fachgebiet – die meisten in Deutschland anerkannten Veranstaltungen auch für unser Diplom berücksichtigt werden. Denkbar ist auch, dass die Fachgesellschaft das schweizerische Fortbildungsdiplom gestützt auf Ihr deutsches Diplom erteilt (Liste der Ansprechpersonen der Fachgesellschaften).

​​​​​​​Wer regelmässig in mehreren Ländern ärztlich tätig ist, darf seine Berufstätigkeit im Ausland auf der Fortbildungsplattform nicht als Reduktionsgrund angeben. Für den Erwerb des Fortbildungsdiploms müssen zwingend 150 Credits in 3 Jahren nachgewiesen werden. Ausländische Fortbildung wird aber im Rahmen von FAQ Nr. 29 berücksichtigt.

32. Ich habe bei der Erfassung der Fortbildungsaktivitäten Fehler gemacht, aber das Diplom bereits beantragt. Wie kann ich es löschen?

Es ist nicht möglich, den Antrag selbst zu löschen. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Fachgesellschaft in Verbindung und bitten Sie diese darum, Ihren Antrag abzulehnen. Dies hat für Sie keine negativen Konsequenzen.

33. Wie erfasse ich Fortbildung im Bereich Strahlenschutz?

Facharzttitel Radiologie, Nuklearmedizin und Radio-Onkologie
Siehe entsprechende Fortbildungsprogramme.

Alle anderen Ärzte und Ärztinnen, die selber eine Röntgenanlage benützen oder eine Anlage in der Funktion eines Strahlenschutz-Sachverständigen betreiben.
Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) beschreibt eine obligatorische Fortbildung für alle Ärztinnen und Ärzte, welche ionisierende Strahlen anwenden und/oder eine Anlage in der Funktion eines Strahlenschutz-Sachverständigen betreiben. Dies gilt sowohl für Trägerinnen und Träger eines Strahlenschutz-Fähigkeitsausweises als auch für solche, die allein aufgrund des Arztdiploms eine Röntgenanlage im niedrigen Dosisbereich benützen. (Details siehe Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung, Nr. 12 , 2023).

  • Vorgeschrieben sind im niedrigen und mittleren Dosisbereich 4 Credits pro 5 Jahre, im hohen Dosisbereich 8 Credits pro 5 Jahre. Diese Periodizität weicht von der 3-jährigen Periodik der obligatorischen allgemeinen ärztlichen Fortbildung ab. Die Perioden beginnen entweder mit der im Jahre 2018 erfolgten Inkraftsetzung der revidierten Verordnungen oder mit der individuellen Aufnahme einer Tätigkeit mit ionisierenden Strahlen. Nicht fortbildungspflichtig ist, wer sich hauptberuflich in Weiterbildung zu einem Facharzttitel befindet.
  • Die Veranstaltungen müssen sich mit der Wiederholung von Gelerntem, der Aktualisierung von Entwicklungen und den Erkenntnissen aus dem Betrieb oder aus Störfällen beschäftigen. (Art. 3 Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung). Anerkannt sind speziell zu diesem Zweck angebotene Strahlenschutz-Kurse von Aus- und Fortbildungsinstitutionen, aber auch interne Veranstaltungen, zum Beispiel durch den Einbezug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers oder Konferenzen und Seminare. Beispiele sind Online-E-Learning, Tutorials, Videos, betriebsinterne Fortbildungen, Kurse in Strahlenschutzschulen; Konferenzen/Seminare mit Strahlenschutzinhalten (z.B. Programm des Swiss Congress of Radiology). Vom SIWF anerkannte Strahlenschutz-Fortbildungsveranstaltungen sind auf der Website des SIWF zu finden.
  • Die Dokumentation ist Sache der Trägerin oder des Trägers des Fähigkeitsausweises. Sie umfasst die Identität der Person sowie Bezeichnung und Datum der Fortbildungsveranstaltung (Art. 3 Abs. 4 Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung).
  • Wenn die absolvierte Veranstaltung von einer Fachgesellschaft, vom SIWF oder einer kantonalen Ärztegesellschaft anerkannt ist, können die Credits den üblichen Prinzipien entsprechend auf der Fortbildungsplattform des SIWF dokumentiert werden. Wenn die eigene Fachgesellschaft die Veranstaltung anerkennt, gilt sie als fachspezifische Kernfortbildung. Wenn eine andere der hier erwähnten Medizinischen Gesellschaften oder das SIWF die Anerkennung ausspricht, kann die Veranstaltung als erweiterte Fortbildung angerechnet werden.
  • Es empfiehlt sich, die Strahlenschutz-Fortbildung auch separat zu dokumentieren, unter anderem auch, weil sich die Perioden der Strahlenschutz-Fortbildung (5 Jahre) von denjenigen für den Facharzttitel (3 Jahre) unterscheiden und weil nicht alle für die Fortbildung im Strahlenschutz anerkannten Veranstaltungen auch als Fortbildung für den Facharzttitel gelten.
  • Auf Verlangen der Behörden (BAG, Abteilung Strahlenschutz) muss die Dokumentation vorgelegt werden. Eine ungenügende Fortbildung führt dazu, dass der Umgang mit ionisierenden Strahlen erst wieder erlaubt wird, wenn die Fortbildungspflicht erfüllt ist. Der Strahlenschutz-Fähigkeitsausweis geht dabei nicht verloren, er gilt unlimitiert. Fachgesellschaften, andere Medizinische Gesellschaften, SIWF und FMH führen keine Kontrollen durch.

Fortbildungspflicht für Zuweisende
Eine Fortbildungspflicht besteht gemäss Art. 182 Strahlenschutzverordnung auch für reine Zuweisende zu einer Röntgenuntersuchung oder -therapie. Der Umfang dieser in der Medizin unüblichen Fortbildungspflicht wird jedoch in den gesetzlichen Grundlagen nicht festgelegt. Der Fortbildungsbedarf wird in Selbstverantwortung erfüllt. Neben den oben erwähnten Fortbildungsveranstaltungen wird hier auch ein Selbststudium anerkannt. In den meisten Fällen wird die Fortbildungspflicht bereits mit der allgemeinen ärztlichen Fortbildung erfüllt. Auch hier ist es sinnvoll, die absolvierte Fortbildung separat zu dokumentieren, um sie bei Bedarf belegen zu können

34. Haben pensionierte Ärztinnen und Ärzte nur eine «reduzierte Fortbildungspflicht»?

Einerseits Nein. Wer berufstätig ist, muss die volle Fortbildungspflicht erfüllen. Teilzeit ist kein Grund zur Reduktion der Fortbildungspflicht (siehe FAQ Nr. 20).

Andererseits Ja. Eine Ärztin oder ein Arzt im Ruhestand ist «nicht berufstätig» und damit auch nicht mehr fortbildungspflichtig. Trotzdem dürfen auch nicht mehr berufstätige Ärztinnen und Ärzte bei Bedarf ein Fortbildungsdiplom erwerben. Auf der elektronischen Fortbildungsplattform des SIWF gibt es 3 Gründe, mit denen die Fortbildungspflicht reduziert werden kann: «Weiterbildung», «Auslandaufenthalt» und «keine ärztliche Berufstätigkeit». Wer z.B. 2 Jahre im Ausland weilt oder für 2 Jahre seine ärztliche Berufstätigkeit unterbricht, kann allein mit 50 (statt 150) Credits ein Fortbildungsdiplom erwerben, das dann wiederum für 3 Jahre gültig ist.

Wer seine Berufstätigkeit definitiv aufgegeben hat, kann somit in jeder 3-Jahresperiode zwei Jahre Reduktion eingeben und damit faktisch ein Fortbildungsdiplom mit 50 Credits erwerben. Aber Achtung: Das ist nur möglich, wenn man nicht ärztlich berufstätig und eigentlich gar nicht fortbildungspflichtig ist! Wer lediglich 2-3 Mal im Jahr ein Rezept für seine Kinder ausstellt, ist unseres Erachtens nicht berufstätig. Rechtlich bewegen wir uns aber in einer Grauzone, weil die Definition der ärztlichen Berufstätigkeit sich offensichtlich von Kanton zu Kanton unterscheidet.

Die Reduktion wird im Rahmen der Fortbildungsplattform berücksichtigt. Dies führt zu einer Reduktion der verlangten Credits und wird im System (beim Diplomantrag in Schritt 3 «Reduktionsgründe») automatisch anteilmässig vorgenommen.

35. Pandemie: Reduktion der Fortbildungspflicht für die Jahre 2020 und 2021

Die Covid-19-Krise verunmöglicht die Durchführung von vielen Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Kursen. Die meisten Ärztinnen und Ärzten sind nicht in der Lage ihrer Fortbildungspflicht vollständig nachzukommen – auch wenn für das Fortbildungsdiplom jeweils eine 3-jährigen Fortbildungsperiode zur Verfügung steht.

Die Geschäftsleitung des SIWF hat deshalb nach Konsultation aller Fachgesellschaften in einem ersten Schritt entschieden, die für das Jahr 2020 geforderten 50 Credits auf 25 Credits zu halbieren, Ende Oktober wurde eine weitere «Covid-Gutschrift» im Umfang von 10 Credits beschlossen.

Im März 2021 hat der Vorstand des SIWF auch für das Jahr 2021 eine «Covid-Gutschrift» im Umfang von 25 Credits gesprochen.

Konkret haben alle Benutzerinnen und Benutzer der SIWF-Fortbildungsplattform automatisch einen Eintrag in ihrem individuellen Fortbildungsprotokoll («Gutschrift Covid-19») erhalten. Im Jahr 2020 im Umfang von 35 Credits und im Jahr 2021 im Umfang von 25 Credits. Diese Gutschriften können wie eine Veranstaltung individuell genutzt werden (z.B. als Kernfortbildung in einem bestimmten Fachgebiet).

Sonderfall bei Reduktionsgründen:

Wer während der dreijährigen Fortbildungsperiode eine Reduktion geltend macht (z.B. Auslandaufenthalt, Mutterschaftsurlaub etc. vgl. FAQ Nr. 9, FAQ Nr. 21, FAQ Nr. 34), darf Covid-Gutschriften nicht kumulieren. Wer z.B. 2019 und 2020 nicht berufstätig war und damit in diesen beiden Jahren von der Fortbildungspflicht befreit ist, darf die Covid-Gutschrift von 35 Credits für das Jahr 2020 nicht verwenden. Für das Jahr 2021 sind 50 Credits nachzuweisen, wobei die Gutschrift 2021 in der Höhe von 25 Credits angerechnet werden kann.

4 Stunden strukturierte Weiterbildung

Was als strukturierte bzw. unstrukturierte Weiterbildung gilt, haben wir im Informationsblatt «Was ist unter strukturierter Weiterbildung zu verstehen» zusammengefasst.

1. Müssen die 4 Stunden strukturierte Weiterbildung wöchentlich angeboten werden?

Die 4 Stunden strukturierte Weiterbildung sollen grundsätzlich jede Woche von der Weiterbildungsstätte angeboten werden; an 52 Wochen im Jahr. Semesterferien oder Schulferien sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.

2. Muss jede Weiterbildungsstätte die 4 Stunden strukturierte Weiterbildung separat anbieten können?

Es ist nicht gefordert, dass eine Weiterbildungsstätte die kompletten 4 Stunden strukturierte Weiterbildung alleine anbietet. Die Kooperation mit anderen Institutionen ist erwünscht oder sogar notwendig. Insbesondere sind auch mehrstündige / mehrtägige Kurse, Kongresse und andere Veranstaltungen einzubeziehen.

3. Ist jede Ärztin und jeder Arzt in Weiterbildung verpflichtet, 4 Stunden pro Woche strukturierte Weiterbildung zu absolvieren?

Es ist nicht die Meinung, dass jede Assistenzärztin oder jeder Assistenzarzt in jeder Woche verpflichtet ist, genau 4 Stunden Weiterbildung zu besuchen. Die Vorschrift von Art. 41 Abs. 1 lit. k der Weiterbildungsordnung richtet sich nicht an die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, sondern direkt an die Weiterbildungsstätten.

4. Wie lange dauert eine Weiterbildungsstunde, 45 oder 60 Minuten?

Eine Weiterbildungsstunde beträgt 60 Minuten.

5. Können Tumorboards für die strukturierte Weiterbildung berücksichtigt werden?

Die Tumorboards können für die strukturierte Weiterbildung nicht berücksichtigt werden, da kein didaktischer Hintergrund besteht (vgl. «Das Prinzip der strukturierten Weiterbildung» gemäss Informationsblatt).

6. Muss die strukturierte Weiterbildung fachspezifisch sein?

Grundsätzlich können auch fächerübergreifende Weiterbildungen besucht werden. Es gibt allerdings Fachgebiete, die im Weiterbildungsprogramm bezüglich der geforderten 4 Stunden Detailregelungen verankert haben. Diese Vorgaben sind im Kriterienraster unter Ziffer 5 des jeweiligen Weiterbildungsprogramms unter «theoretischer und praktischer Weiterbildung» einsehbar.

7. Können Weiterbildungen zu Kommunikation (Arzt-Patient-Angehörige, schwierige Gespräche, Bad-News) als strukturierte Weiterbildung berücksichtigt werden?

Ja, vorausgesetzt, diese Weiterbildungen erfüllen das Prinzip der strukturierten Weiterbildung (didaktischer Hintergrund).

8. Können Weiterbildungen zu organisatorischen Sachen (z.B. Zeitmanagement) berücksichtigt werden?

Ja, vorausgesetzt, diese Weiterbildungen erfüllen das Prinzip der strukturierten Weiterbildung (didaktischer Hintergrund).

9. Gibt es Vorgaben, wie die Teilnahme an der strukturierten Weiterbildung dokumentiert werden muss?

Nein, dazu gibt es von Seiten des SIWF keine Vorgaben.

10. Muss die angebotene strukturierte Weiterbildung schriftlich dokumentiert werden?

Die 4 Stunden strukturierte Weiterbildung muss im Weiterbildungskonzept detailliert dokumentiert werden (vgl. fachgesellschaftsspezifischer Musterraster für die Weiterbildungskonzepte, Punkt 4.5).

11. Gibt es eine maximale Grenze der Stunden, welche für die Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden können?

Es gibt keine maximale Grenze.

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