Gemäss Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO) sind alle Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels (auch «Praktische Ärztin / Praktischer Arzt») fortbildungspflichtig, solange sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Ärztinnen und Ärzte, welche hauptberuflich* in Weiterbildung zu einem Facharzttitel oder Schwerpunkt stehen, sind nicht fortbildungspflichtig; dies gilt auch für Weiterzubildende, welche bereits einen Weiterbildungstitel besitzen.
Der Beginn der Fortbildungspflicht ist wie folgt definiert:
*wer mit einem Pensum von 51% und mehr in Weiterbildung steht, ist nicht fortbildungspflichtig. Weiterzubildende mit einem Weiterbildungspensum von 50% und weniger, gelten als nicht-hauptberuflich in Weiterbildung und sind somit vollumfänglich fortbildungspflichtig. In diesem Falle kann jedoch eine anteilmässige Reduktion der Credits beansprucht werden (die Vorgehensweise wird in FAQ Nr. 9 erläutert).
Allgemeine Informationen finden Sie auf der Webseite des SIWF im Bereich Fortbildung.
Für spezifische Informationen zu Ihrer Fortbildung wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson ihrer Fachgesellschaft.
Wenn Sie nicht mehr in Weiterbildung sind, beginnt die Fortbildungspflicht am 1. Januar nach Titelerwerb bzw. Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz. Da Sie Ihren Titel 2022 erworben haben, sind Sie ab 1. Januar 2023 fortbildungspflichtig. Nach Erwerb von 150 Credits in der Fortbildungsperiode 2023-2025 können Sie im Jahr 2025 auf der Fortbildungsplattform des SIWF ein Fortbildungsdiplom beantragen, welches eine Gültigkeit für die Jahre 2026-2028 hat.
Falls Sie jedoch schon vorher ein Fortbildungsdiplom benötigen, besteht die Möglichkeit, dieses bereits nach 1 Jahr mit 50 Credits zu erwerben. Dazu gehen Sie wie folgt vor: Sie wählen auf der Fortbildungsplattform die 3-jährige Fortbildungsperiode 2021-2023 und geben bei den Reduktionsgründen (beim Diplomantrag in Schritt 3) 24 Monate an, weil Sie 2021 und 2022 in Weiterbildung und damit nicht fortbildungspflichtig waren. Damit können Sie das Fortbildungsdiplom (mit Gültigkeit 2024- 2026) bereits im Jahr 2023 mit nur 50 Credits erwerben.
Die Fortbildungsordnung (Art. 4 Abs. 2) empfiehlt 10 Tage Fortbildung pro Jahr (= 80 Stunden). Dabei müssen 50 Credits (= 50 Stunden) nachgewiesen werden. 30 Stunden gelten als Selbststudium und müssen nicht nachgewiesen werden.
Eine Fortbildungsperiode umfasst jeweils 3 Jahre, in welcher 150 Credits nachgewiesen werden müssen. Innerhalb der Fortbildungsperiode kann beliebig mit den Credits jongliert werden, aber es können keine Credits in der neuen Fortbildungsperiode nachgeholt oder überschüssige Credits auf die neue Fortbildungsperiode übertragen werden.
Für das Fortbildungsdiplom anrechenbar sind nur Veranstaltungen, die von einer Fachgesellschaft (Facharzttitel), von einer kantonalen Ärztegesellschaft, von den 4 komplementärmedizinischen Gesellschaften (ASA, VAOAS, SVHA, SMGP) oder vom SIWF Credits erhalten. Veranstaltungen anderer Ärzteorganisationen müssen mindestens von einer Fachgesellschaft anerkannt sein. Trifft dies zu, lässt sich die Veranstaltung im Rahmen der erweiterten Fortbildung auch für alle anderen 45 Fortbildungsdiplome berücksichtigen.
Die Rezertifizierung für einen Fähigkeitsausweis oder interdisziplinären Schwerpunkt kann nicht über die Fortbildungsplattform erfolgen!
Nach einer dreijährigen Fortbildungsperiode kann die fehlende Fortbildung im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Auch das Übertragen von Credits auf eine nächste Fortbildungsperiode ist nicht möglich. Auf der Fortbildungsplattform können Sie aber, sobald Sie die geforderte Zahl Credits für 3 Jahre erreicht haben (ohne Reduktionsgründe = 150 Credits), jederzeit ein Diplom mit Gültigkeit für die nächsten drei Jahre beantragen.
Allfällige Ausnahmen bei ausserordentlichen Umständen (z.B. für eine BAB im Kanton) werden von der jeweiligen Fachgesellschaft definiert und bewilligt.
Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsarzte der Schweiz (VKS) haben uns versichert, das Fortbildungsdiplom in aller Regel als genügenden Nachweis für die Fortbildungspflicht gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG) zu akzeptieren. Allerdings haben sich die Behörden vorbehalten, im Einzelfall weitere detaillierte Belege zu verlangen. Unter diesen Umständen empfehlen wir Ihnen, die Belege sicherheitshalber noch aufzubewahren. Grundsätzlich gilt eine 10-jahrige Aufbewahrungsfrist, gestützt auf die allgemeine Verjährungsfrist.
Ja. Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 Art. 13 Abs. 4) legt fest, dass gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung als Arbeitszeit gilt. Es ist davon auszugehen, dass die Fortbildungsordnung (FBO) des SIWF als Standard gilt und damit 80 Stunden Fortbildung pro Jahr als Arbeitszeit gelten – vorausgesetzt, dass die entsprechende anrechenbare Fortbildung auch tatsächlich geleistet wird.
Laut Art. 7 Abs. 2 lit. c FBO gilt der Grundsatz, wonach Fortbildungsveranstaltungen, welche von der zuständigen Institution eines EU/EFTA-Mitgliedlandes Credits erhalten, automatisch auch in der Schweiz anerkannt sind (dies gilt auch für Veranstaltungen, die in der Schweiz keine Anerkennung erhalten würden, z.B. wegen Monosponsoring). Trotzdem wird ein Fortbildungsdiplom nur erteilt, wenn die Bedingungen des entsprechenden Fortbildungsprogramms der jeweiligen Fachgesellschaft erfüllt sind. Ob ausländische Credits für die fachspezifische Kernfortbildung anrechenbar sind, entscheidet die zuständige Fachgesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass beispielsweise eine in Deutschland mit fünf Credits bewertete kardiologische Veranstaltung auch in der Schweiz als Kernfortbildung in der Kardiologie gilt. Anerkannte ausländische Fortbildung sollte in jedem Fall und ohne besondere Prüfung als erweiterte Fortbildung gelten (bis zu 25 Stunden pro Jahr).
Ein Credit entspricht 45–60 Minuten. Eine Veranstaltung von 45 Minuten bietet somit kein Problem. Eine 90-minütige Veranstaltung gibt zwei Credits. Eine 30-minütige Veranstaltung kann für sich alleine nicht eingetragen werden. Zwei halbstündige Fortbildungen können hingegen wiederum mit einem Credit erfasst werden.
Facharzttitel Radiologie, Nuklearmedizin und Radio-Onkologie
Siehe entsprechende Fortbildungsprogramme.
Alle anderen Ärzte und Ärztinnen, die selber eine Röntgenanlage benützen oder eine Anlage in der Funktion eines Strahlenschutz-Sachverständigen betreiben.
Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) beschreibt eine obligatorische Fortbildung für alle Ärztinnen und Ärzte, welche ionisierende Strahlen anwenden und/oder eine Anlage in der Funktion eines Strahlenschutz-Sachverständigen betreiben. Dies gilt sowohl für Trägerinnen und Träger eines Strahlenschutz-Fähigkeitsausweises als auch für solche, die allein aufgrund des Arztdiploms eine Röntgenanlage im niedrigen Dosisbereich benützen. (Details siehe Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung, Nr. 12 , 2023).
Fortbildungspflicht für Zuweisende
Eine Fortbildungspflicht besteht gemäss Art. 182 Strahlenschutzverordnung auch für reine Zuweisende zu einer Röntgenuntersuchung oder -therapie. Der Umfang dieser in der Medizin unüblichen Fortbildungspflicht wird jedoch in den gesetzlichen Grundlagen nicht festgelegt. Der Fortbildungsbedarf wird in Selbstverantwortung erfüllt. Neben den oben erwähnten Fortbildungsveranstaltungen wird hier auch ein Selbststudium anerkannt. In den meisten Fällen wird die Fortbildungspflicht bereits mit der allgemeinen ärztlichen Fortbildung erfüllt. Auch hier ist es sinnvoll, die absolvierte Fortbildung separat zu dokumentieren, um sie bei Bedarf belegen zu können
Einerseits Nein. Wer berufstätig ist, muss die volle Fortbildungspflicht erfüllen. Teilzeit ist kein Grund zur Reduktion der Fortbildungspflicht (siehe FAQ Nr. 20).
Andererseits Ja. Eine Ärztin oder ein Arzt im Ruhestand ist «nicht berufstätig» und damit auch nicht mehr fortbildungspflichtig. Trotzdem dürfen auch nicht mehr berufstätige Ärztinnen und Ärzte bei Bedarf ein Fortbildungsdiplom erwerben. Auf der elektronischen Fortbildungsplattform des SIWF gibt es 3 Gründe, mit denen die Fortbildungspflicht reduziert werden kann: «Weiterbildung», «Auslandaufenthalt» und «keine ärztliche Berufstätigkeit». Wer z.B. 2 Jahre im Ausland weilt oder für 2 Jahre seine ärztliche Berufstätigkeit unterbricht, kann allein mit 50 (statt 150) Credits ein Fortbildungsdiplom erwerben, das dann wiederum für 3 Jahre gültig ist.
Wer seine Berufstätigkeit definitiv aufgegeben hat, kann somit in jeder 3-Jahresperiode zwei Jahre Reduktion eingeben und damit faktisch ein Fortbildungsdiplom mit 50 Credits erwerben. Aber Achtung: Das ist nur möglich, wenn man nicht ärztlich berufstätig und eigentlich gar nicht fortbildungspflichtig ist! Wer lediglich 2-3 Mal im Jahr ein Rezept für seine Kinder ausstellt, ist unseres Erachtens nicht berufstätig. Rechtlich bewegen wir uns aber in einer Grauzone, weil die Definition der ärztlichen Berufstätigkeit sich offensichtlich von Kanton zu Kanton unterscheidet.
Die Reduktion wird im Rahmen der Fortbildungsplattform berücksichtigt. Dies führt zu einer Reduktion der verlangten Credits und wird im System (beim Diplomantrag in Schritt 3 «Reduktionsgründe») automatisch anteilmässig vorgenommen.
Die Covid-19-Krise verunmöglicht die Durchführung von vielen Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Kursen. Die meisten Ärztinnen und Ärzten sind nicht in der Lage ihrer Fortbildungspflicht vollständig nachzukommen – auch wenn für das Fortbildungsdiplom jeweils eine 3-jährigen Fortbildungsperiode zur Verfügung steht.
Die Geschäftsleitung des SIWF hat deshalb nach Konsultation aller Fachgesellschaften in einem ersten Schritt entschieden, die für das Jahr 2020 geforderten 50 Credits auf 25 Credits zu halbieren, Ende Oktober wurde eine weitere «Covid-Gutschrift» im Umfang von 10 Credits beschlossen.
Im März 2021 hat der Vorstand des SIWF auch für das Jahr 2021 eine «Covid-Gutschrift» im Umfang von 25 Credits gesprochen.
Konkret haben alle Benutzerinnen und Benutzer der SIWF-Fortbildungsplattform automatisch einen Eintrag in ihrem individuellen Fortbildungsprotokoll («Gutschrift Covid-19») erhalten. Im Jahr 2020 im Umfang von 35 Credits und im Jahr 2021 im Umfang von 25 Credits. Diese Gutschriften können wie eine Veranstaltung individuell genutzt werden (z.B. als Kernfortbildung in einem bestimmten Fachgebiet).
Sonderfall bei Reduktionsgründen:
Wer während der dreijährigen Fortbildungsperiode eine Reduktion geltend macht (z.B. Auslandaufenthalt, Mutterschaftsurlaub etc. vgl. FAQ Nr. 9, FAQ Nr. 21, FAQ Nr. 34), darf Covid-Gutschriften nicht kumulieren. Wer z.B. 2019 und 2020 nicht berufstätig war und damit in diesen beiden Jahren von der Fortbildungspflicht befreit ist, darf die Covid-Gutschrift von 35 Credits für das Jahr 2020 nicht verwenden. Für das Jahr 2021 sind 50 Credits nachzuweisen, wobei die Gutschrift 2021 in der Höhe von 25 Credits angerechnet werden kann.
Was als strukturierte bzw. unstrukturierte Weiterbildung gilt, haben wir im Informationsblatt «Was ist unter strukturierter Weiterbildung zu verstehen» zusammengefasst.
Es ist nicht gefordert, dass eine Weiterbildungsstätte die kompletten 4 Stunden strukturierte Weiterbildung alleine anbietet. Die Kooperation mit anderen Institutionen ist erwünscht oder sogar notwendig. Insbesondere sind auch mehrstündige / mehrtägige Kurse, Kongresse und andere Veranstaltungen einzubeziehen.
Es ist nicht die Meinung, dass jede Assistenzärztin oder jeder Assistenzarzt in jeder Woche verpflichtet ist, genau 4 Stunden Weiterbildung zu besuchen. Die Vorschrift von Art. 41 Abs. 1 lit. k der Weiterbildungsordnung richtet sich nicht an die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, sondern direkt an die Weiterbildungsstätten.
Die Tumorboards können für die strukturierte Weiterbildung nicht berücksichtigt werden, da kein didaktischer Hintergrund besteht (vgl. «Das Prinzip der strukturierten Weiterbildung» gemäss Informationsblatt).
Grundsätzlich können auch fächerübergreifende Weiterbildungen besucht werden. Es gibt allerdings Fachgebiete, die im Weiterbildungsprogramm bezüglich der geforderten 4 Stunden Detailregelungen verankert haben. Diese Vorgaben sind im Kriterienraster unter Ziffer 5 des jeweiligen Weiterbildungsprogramms unter «theoretischer und praktischer Weiterbildung» einsehbar.
Die 4 Stunden strukturierte Weiterbildung muss im Weiterbildungskonzept detailliert dokumentiert werden (vgl. fachgesellschaftsspezifischer Musterraster für die Weiterbildungskonzepte, Punkt 4.5).
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung
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